Hier schlägt leider der Datenschutz zu!
Die Daten der von Ihnen gesuchte(n) Person(en) dürfen nach § 62 des Personenstandsgesetzes (PstG) nur von Personen eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Dies können im Sinne des Gesetzes in der Regel nur direkte Nachkommen der gesuchten Person.
Für Ahnenforscher sind im Personenstandsgesetz (PstG) besonders die Vorschriften über die Benutzung des Personenstandsregisters und der Sammelakten von Bedeutung.
§ 61 Abs. 1 Satz 1 PSTG bestimmt, daß für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 PStG gestgelegte Fristen (Eheregister 80 Jahre, Geburtenregister 110 Jahre, Sterberegister 30 Jahre) die §§ 62 bis 66 PStG maßgeblich sind.
Wenn Sie eine Verknüpfung zwischen Ihrem und meinem Stammbaum herstellen können oder vermuten, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung (Kontaktdaten finden Sie im Impressum). Vielleicht ist schon ein Verwandter in meinem Sippenbuch vorhanden?
Autor: Anke Frehse
Mail: anke.frehse ( at ) freenet.de
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Zuletzt geändert am 08.06.2013